Anlassbezogene Überprüfung

Anlassbezogene Überprüfung

Laut § 15 des SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder 2. unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz können Sie hier einsehen.

Kai-Christian Henning (Worpswede)

Heinrich Brand (Schwanewede)

Joachim Bruns (Hambergen)